Leistungen + Services: Leistungsgewährung

Geldleistungen

Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGBII (Sozialgesetzbuch – Zweites Buch) werden als Bürgergeld bezeichnet. Erwerbsfähige Personen erhalten Regelleistung, Kinder erhalten Sozialgeld.

Das neue Bürgergeld enthält auch Zahlungen für Miete und Heizung (Bedarfe für Unterkunft). Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe die für besondere Lebenslagen gewährt werden. Des Weiteren sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich.

Zudem wird durch das Jobcenter die Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BUT) für Ihr Kind gewährt. Ebenfalls werden vom Jobcenter pauschalierte Beiträge zur Kranken-, und Pflegeversicherung entrichtet.

Bitte prüfen Sie auch sog. vorrangige Leistungen!

Das Bürgergeld ist vom Gesetzgeber als sogenannte „nachrangige“ Sozialleistung ausgestaltet. Das bedeutet, das insbesondere auch andere Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen, wenn diese geeignet sind, Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern.

Beispiele für andere Sozialleistungen sind:

  • Kinderzuschlag*, Wohngeld*, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss,
  • Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente.

Wenn Sie daher Bürgergeld beantragen wird erfragt und geprüft, ob solche Ansprüche bestehen können und Sie werden unter Umständen zur Beantragung der vorrangigen Leistungen aufgefordert."
*siehe Übersicht der Familienkasse (FamKa) 

Regelbedarfe

„Regelbedarf“ ist der als für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich der Bedarfe für das grundgesetzlich garantierte „Mindestmaß am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ (soziale Teilhabe)..Der Regelbedarf ist im § 20 SGB II definiert.

Die Regelbedarfe und Auszahlungstermine für 2023 sowie weitere Informationen zum neuen Bürgergeld finden Sie unter dem folgendem Link: hier!

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Grundsätzlich werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. (Rechtsgrundlage § 22 Abs. 1 SGB II)

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung untergliedern sich in die Bruttokaltmiete (Kaltmiete inklusive  Nebenkosten) und Heizkosten.

Im Stadtgebiet (Saale) Halle gelten folgende Unterkunftskosten lt. KdU-Richtlinie (gültig ab 2024):

Weitere Infos: hier!

Aktuell gültige Arbeitshilfe zur KdU-Richtlinie (gültig ab 01.01.2023) können Sie hier einsehen: 

Arbeitshilfe zur KdU-Richtlinie
gültig ab 01.01.2023
KdU-Arbeitshilfe NEU ab 01.01.2023, finale Fassung.pdf (735.76KB)
Arbeitshilfe zur KdU-Richtlinie
gültig ab 01.01.2023
KdU-Arbeitshilfe NEU ab 01.01.2023, finale Fassung.pdf (735.76KB)
Arbeitshilfe zur KdU-Richtlinie
Anlage 1
220715_AH_KdU_Anlage_1.pdf (223.04KB)
Arbeitshilfe zur KdU-Richtlinie
Anlage 1
220715_AH_KdU_Anlage_1.pdf (223.04KB)




Hinweis: Die Dokumente zur KdU-Richtline befinden sich in der Anpassung auf die aktuellen Regelungen nach Einführung des Bürgergeldes.

Informationen zum Thema Wohngeld für die Stadt Halle (Saale) finden Sie hier!

Die Bedarfe für Heizung und Warmwasser sind angemessen, wenn die tatsächlichen Kosten die Obergrenze des bundesweiten Heizspiegels nicht überschreitet. Es gilt die Obergrenze nach aktuellem und jeweils geltendem Bundesheizkostenspiegel.

Nähere Informationen finden Sie unter: www.heizspiegel.de

Den Mietspiegel 2024 für die Stadt Halle (Saale) finden Sie hier!

Bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen tritt an Stelle der Miete die monatliche Belastung (z.B. Schuldzinsen, kalte Betriebskosten, Heizkosten). Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der monatlichen Belastung gelten die gleichen Grundsätze wie für Mietwohnungen. Tilgungsbeträge können jedoch nicht übernommen werden, da diese nicht zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen zählen.

Wissenswertes zum Umzug/Zuzug

Umzug innerhalb der Stadt Halle

Vor Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag und vor Kündigung der alten Wohnung, ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten vom Jobcenter Halle (Saale) zu prüfen und die Zustimmung zum Umzug einzuholen.

Reichen Sie hierzu eine konkrete Begründung zu Ihren Umzugsanliegen sowie ein entsprechendes personengebundenes  Mietangebot ein. Nach Vorlage dieser Unterlagen kann über Ihren  Umzugswunsch entschieden werden.

Beachten Sie, dass:

Sie Ihr altes Mietverhältnis rechtzeitig und fristgerecht kündigen (doppelte Mietzahlungen werden nicht übernommen).


Zuzug in die Stadt Halle (Saale)

Beachten Sie, dass:

bei entsprechender Beantragung der Leistungen nach dem SGII – ein Aufhebungsbescheid des bisherigen Jobcenters erforderlich ist.


Mietkaution und Genossenschaftsanteil

Diese werden in der Regel nicht übernommen.

Eine Gewährung als Darlehen kann erfolgen, wenn Sie mit Hilfe eines Laufzettels (diesen erhalten Sie vom Jobcenter Halle) nachweisen, dass trotz eigenständigen Bemühens keine geeignete Wohnung gefunden wurde und dass diese Kosten somit unabweisbar sind.

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Es wird unter folgenden Mehrbedarfen unterschieden:

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird als prozentualer Aufschlag von 12 % pro Kind erbracht. Der Aufschlag beträgt maximal 60 %. Ist ein Kind unter sieben Jahre alt oder zwei Kinder unter 16 Jahre alt, so beträgt der Aufschlag mindestens 36 Prozent (§ 21 Abs. 3 SGB II).

Das Kind muss hierbei nicht das leibliche Kind sein, auch für die Erziehung von Pflegekindern und Enkelkindern kann der Mehrbedarf in Anspruch genommen werden.

Bei der Frage, ob jemand alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist, kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wer das Sorgerecht innehat, ist nicht von Bedeutung.

Leben die Eltern getrennt voneinander und übt jeder von ihnen das Umgangsrecht abwechselnd aus, steht der Mehrbedarf demjenigen Elternteil zu, der prozentual einen höheren Anteil an der Erziehung des Kindes ausübt. Üben beide Eltern einen exakt gleichen Anteil an der Erziehung des Kindes aus, steht beiden Elternteilen der hälftige Mehrbedarf zu.

Mehrbedarf für Schwangere

Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II).

Mehrbedarf für Behinderte

Behinderte erwerbsfähige Personen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen für Schule und Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erhalten, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 4 SGB II). Behinderte Kinder haben keinen Anspruch auf den Mehrbedarf.

Das Bundessozialgericht hat den Mehrbedarf insofern konkretisiert, dass der Mehrbedarf nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich eine Maßnahme stattfindet, aufgrund dieser der behinderten Person Mehrkosten entstehen.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung werden in angemessener Höhe anerkannt (§ 21 Abs. 5 SGB II).

Es müssen aus medizinischen Gründen höhere Kosten für die Krankenkost anfallen. Grundlage ist stets ein ärztliches Attest, aus dem die Erkrankung, die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kost und der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen muss.

Eine rückwirkende Gewährung von Leistungen auf die Zeit vor der ärztlichen Diagnose ist ausgeschlossen.

Der Deutsche Verein hat zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Empfehlungen abgegeben. Darin werden für einige stoffwechselbezogene Erkrankungen Empfehlungen für den Regelfall gegeben.

Der Mehrbedarf darf nicht nur kurzfristig in unwesentlicher Höhe anfallen (sog. Bagatellbedarf).

In Einzelfällen kann die Heranziehung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit erforderlich sein.

Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung

Ist der Energiebedarf für die Erzeugung von Warmwasser nicht bereits in den Heizkosten enthalten, weil das Warmwasser getrennt von der Heizung durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z. B. Durchlauferhitzer), wird nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt.

Im Einzelfall zu berücksichtigender unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Einmalige Leistungen

Die einmaligen Leistungen  sind nach § 24 SGB II festgelegt und werden zusätzlich einmalig gewährt. Die Gewährung nach Erfüllung der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen.

Zu den einmaligen Leistungen zählen:

die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

Ein Bedarf für die erste Ausstattung einer Wohnung, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist („Erstausstattung“), ist - anders als ein Ersatz- oder Reparaturbedarf - nicht vom Regelsatz gedeckt und muss gesondert beantragt werden. Die Gewährung der Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten erfolgt im Jobcenter Halle grundsätzlich als Gutschein. 

die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

Die einmaligen Beihilfen zur Erstausstattung von Bekleidung sind zu gewähren, wenn beispielsweise folgende Sachverhalte vorliegen:

  • die bisherige Kleidung ist unbrauchbar oder vernichtet worden durch Wohnungsbrand, Wasserschaden, Ungezieferbefall;
  • die betreffende Person verfügt nach langjähriger Haft über keine entsprechende Bekleidung mehr, weil die ehemalige Wohnung und der vorherige Bekleidungsbestand nicht mehr existent sind;
  • Personen, deren Körpergewicht nachweislich krankheitsbedingt überdurchschnittlich stark gesunken oder angestiegen ist und dadurch der bisherige Bekleidungsbestand unbrauchbar geworden ist.

Der Sonderbedarf zur Schwangerschaft und Entbindung wird als Pauschale gewährt, welche den Bedarf für Umstandskleidung und Klinikbedarf aus Anlass der Entbindung abdeckt. Diese ist ab dem 4. Schwangerschaftsmonat zu gewähren. (Maßgebend ist hierbei der Tag der voraussichtlichen Entbindung)

Bei dem Sonderbedarf bezüglich der Geburt des Kindes wird zum einem zwischen der Säuglings- und Kinderausstattung und der Erstausstattung mit Kinderwagen, Kinderbett, Bettzeug und Bettwäsche unterschieden. Beide Bedarfe werden als Pauschale ab dem 7. Schwangerschaftsmonat gewährt. (Maßgebend ist hierbei der Tag der voraussichtlichen Entbindung)

die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Die Anschaffung der genannten Leistungen erfolgt dem Grunde nach bei der zuständigen Krankenkasse. Bitte beachten Sie, dass beim Jobcenter lediglich der Eigenanteil als Sonderleistung geprüft wird.

Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt (abgekürzt mit BuT) sind Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden.

Folgende Leistungen können hierzu beantragt werden:

  • Schulausflüge und Klassenfahrten
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort
  • Persönlicher Schulbedarf

Weitere Informationen, auch zu den Voraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Leistungen, können Sie hier ersehen!

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter:

http://www.jobcenter-ge.de/-

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